Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB – Forschungsstiftung der Papierindustrie (pdf Download)

Stand: 28. März 2024

AGB Papiertechnische Service- und Vertriebs-GmbH (pdf Download)

Stand: 01. September 2019

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Forschungsstiftung der Papierindustrie  

Gültigkeit ab: 28.03.2024

  1. Anwendungsbereich

    a. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern, die nicht Verbraucher sind.

    b. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Bestandteil, es sei denn die Forschungsstiftung der Papierindustrie stimmt ihrer Geltung schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn die Forschungsstiftung der Papierindustrie in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erfüllt.

    c. Auf die von den Auftraggebern erteilten Aufträge finden in der Regel die Bestimmungen des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff BGB) Anwendung, es sei denn, die Forschungsstiftung der Papierindustrie  schuldet aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung die Herstellung oder Lieferung einer dem Stand der Technik entsprechenden Leistung als Forschungs- und Entwicklungsergebnis oder die Lieferung eines Gerätes und/oder einer Software. In diesem Fall finden die Regelungen des Kauf-/Werkliefervertragsrechts (§§ 433 ff, 650 BGB) oder Werkvertragsrechts (§§631ff BGB) nach Maßgabe von Ziff. 8f) Anwendung.

    Sofern ein gesonderter Vertrag über den Auftrag zwischen der Forschungsstiftung der Papierindustrie und dem Auftraggeber geschlossen ist oder wird, gelten die AGB neben dem gesondert vereinbarten Vertrag fort. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. seine schriftliche Bestätigung notwendig.

  2. Vertragsgegenstand, Leistungszeit

    a. Gegenstand des Auftrages sind die in der Leistungsbeschreibung sowie die im Angebotsschreiben oder Vertrag im Einzelnen geschilderten Leistungen und Arbeiten oder Eigenschaften. Die Angebote der Forschungsstiftung der Papierindustrie sind freibleibend und mit 30 Tagen befristet.

    b. Ist in der Leistungsbeschreibung oder im Angebotsschreiben eine Zeitspanne oder ein Datum für die Leistungserbringung enthalten und stellt sich während der Auftragsdurchführung heraus, dass diese vereinbarte Leistungszeit nicht einzuhalten ist, wird die Forschungsstiftung der Papierindustrie   dem Auftraggeber die Gründe für die Verzögerung mitteilen und mit dem Auftraggeber eine angemessene Anpassung vereinbaren. Ergibt sich, dass die Verzögerung in Umständen begründet ist, die in der Sache selbst liegen oder vom Auftraggeber zu vertreten sind, so ist die Forschungsstiftung der Papierindustrie befugt, einseitig eine angemessene Verlängerung zu bestimmen. 

    c. Die Forschungsstiftung der Papierindustrie hat das Recht Leistungen an Dritte im Unterauftrag weiterzugeben, wenn sie selbst nicht die Leistung erbringen kann.

  3. Vergütung

    a. Die Vergütung richtet sich nach den im Angebotsschreiben enthaltenen Vereinbarungen und wird entweder als Festpreis und/ oder als Preis nach Aufwand berechnet. Die jeweils gesetzlich geltende Umsatzsteuer wird dem Preis jeweils hinzugerechnet. Im Falle der Anwendung des Regelsteuersatzes bei Auftragsforschung gemäß § 12 Abs. 1 UStG schuldet der Auftraggeber den Mehrbetrag der Umsatzsteuer.

    b. Anfallende Reisekosten werden pauschal abgerechnet, wobei für jede Übernachtung 173,00 € und pro Kilometer 0,69 € angesetzt werden. Weitere übersteigende Kosten sind auf Nachweis der Forschungsstiftung der Papierindustrie durch den Kunden zu erstatten. 

    c. Nebenkosten für Porto, Telefon, Schreib- und Kopierarbeiten sind in den vereinbarten Vergütungen enthalten. 

    d. Nicht enthalten sind Materialkosten, diese werden gesondert berechnet, es sei denn es ist Abweichendes vereinbart.

    e. Die Forschungsstiftung der Papierindustrie wird den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen, wenn abzusehen ist, dass mit der vereinbarten Vergütung das Leistungsziel nicht erreicht werden kann. Falls dies bei der Auftragserteilung für die Forschungsstiftung der Papierindustrie weder vorhersehbar war noch dieser Umstand von ihr zu vertreten ist, so hat die Forschungsstiftung der Papierindustrie  einen Anspruch auf Anpassung der Vergütung. Die Forschungsstiftung der Papierindustrie  wird eine entsprechende Anpassung dem Auftraggeber vorschlagen. Falls hierüber keine Einigung erzielt werden kann, steht der Forschungsstiftung der Papierindustrie das einseitige Bestimmungsrecht für eine angemessene Anpassung oder ein Kündigungsrecht zum jeweiligen Zeitpunkt zu.

  4. Zahlungen

    a. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, ist die Vergütung ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Forschungsstiftung der Papierindustrie behält sich vor, bestimmte Leistungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse zu erbringen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt. Die Zahlungen sind ohne Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer auf das angegebene Konto der Forschungsstiftung der Papierindustrie zu leisten. 

    b. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der vereinbarte Zahlungsbetrag ist während des Verzugs zum aktuell geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Forschungsstiftung der Papierindustrie hält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. 

    c. Die Mahnungen sind mit Mahngebühren verbunden.

    d. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Forschungsstiftung der Papierindustrie ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

    e. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

    f. Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers jedoch unberührt. 

  5. Rechte und Nutzungsrechte an Ergebnissen, Eigentumsvorbehalt

    a. Arbeitswissen ist alles bereits vorher Vorhandene sowie bei der Durchführung der Aufträge und Leistungen nach diesen AGB entstandene Wissen, insbesondere Know-how, Erfindungen, urheber­rechtlich geschützte Ergebnisse, geschützte und nicht geschützte Programme, Vorgehensweisen und Strategien, Methoden, Techniken. 

    b. Leistungsergebnisse sind alle bei der Durchführung der Leistungen und Aufträge erstellten Berichte und deren innewohnenden, den Auftrag betreffenden konkreten Ergebnisse. 

    c. Das Leistungsergebnis wird dem Auftraggeber gemäß der Leistungsbeschreibung nach Abschluss des Auftrages übergeben.

    d. Die Rechte an den nach dem Auftrag erzielten Leistungsergebnissen und Produkten sowie dem Auftraggeber zustehende Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über. (Eigentumsvorbehalt) Das Arbeitswissen verbleibt Eigentum der Forschungsstiftung der Papierindustrie. Der Auftraggeber erhält an dem Arbeitswissen ein nicht ausschließliches zeitlich und örtlich unbegrenztes und mit der vereinbarten Vergütung abgegoltenes Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrundeliegenden Anwendungszweck. Eigentum der Forschungsstiftung der Papierindustrie  sowie die Nutzungsrechte, dürfen weder verpfändet noch sicherungsübereignet bzw. zur Sicherheit übertragen werden.

    aa) Der Auftraggeber ist berechtigt, ihm bereits übergebene Leistungsergebnisse unabhängig vom Eigentumsvorbehalt zu verwenden. Hat der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung noch nicht vollständig bezahlt, ist die Weiterveräußerung des Leistungsergebnisses nicht gestattet.

    bb) Der Forschungsstiftung der Papierindustrie  steht in jedem Fall ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes und unentgeltliches Nutzungsrecht an den Leistungsergebnissen oder an den von ihr allein oder gemeinsam mit dem Auftraggeber geschaffenen Leistungsschutzrechten zu Forschungszwecken oder zur Verwendung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben der Forschungsstiftung der Papierindustrie zu.

    cc) Sofern im Rahmen der Leistungserbringung anzumeldende oder anmeldungsfähige Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, etc.) entstehen, werden sich der Auftraggeber und die Forschungsstiftung der Papierindustrie  in einer gesondert zu treffenden Vereinbarung über Inhaberschaft, Kosten für Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der Schutzrechte sowie Tragung der Arbeitnehmererfindervergütung einvernehmlich verständigen.

    dd) Wünscht der Auftraggeber die Einräumung von ausschließlichen Rechten am Leistungsergebnis, so ist hierüber eine gesonderte Vereinbarung zu schließen. 

    e. Werden bei der Leistungserbringung bereits von der Forschungsstiftung der Papierindustrie geschaffene Leistungsschutzrechte verwendet, so erhält der Auftraggeber hieran ein nicht ausschließliches und mit der vereinbarten Vergütung abgegoltenes Nutzungsrecht, sofern die Forschungsstiftung der Papierindustrie zur Übertragung berechtigt ist. 

    f. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Forschungsstiftung der Papierindustrie im Rahmen des Auftrags oder der Leistung bestehende, entstehende oder an eine Tochtergesellschaft übertragene Leistungsschutzrechte nicht anzugreifen.

  6. Schutzrechte Dritter

    Sofern sich während der Auftragsdurchführung durch die Forschungsstiftung der Papierindustrie ergibt, dass im Rahmen der Leistungserbringung oder im Rahmen der zukünftigen Verwertung des Leistungsergebnisses entgegenstehende Schutzrechte Dritter zu beachten sind, werden die  Forschungsstiftung der Papierindustrie und der Auftraggeber einvernehmlich entscheiden, in welcher Weise diese Schutzrechte bei der weiteren Auftragsdurchführung berücksichtigt werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den jeweils anderen Vertragspartner auf solche Rechte unverzüglich hinzuweisen, sobald sie selbst Kenntnis dieser Rechte haben.

  7. Geheimhaltung

    a. Die Vertragspartner verpflichten sich, jeweils gegenseitig vertrauliche Informationen, insbesondere als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnete Tatsachen technischer oder geschäftlicher Art von kommerzieller Bedeutung, Dritten nicht zu offenbaren. Vertrauliche Informationen sind solche, die bisher weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten bekannt oder ohne weiteres zugänglich waren, deshalb von wirtschaftlichem Wert sind, seitens des Inhabers durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt sind und an denen ein berechtigtes Interesse an deren Geheimhaltung besteht. Unter die Geheimhaltungspflicht fallen auch vertrauliche Informationen, die nicht den Anforderungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes genügen, aber erkennbar vertrauliche Informationen darstellen. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt ein (1) Jahr nach Beendigung des Auftrages fort. Nicht vertraulich sind nur solche Tatsachen und Umstände, die bereits öffentlich bekannt sind oder während der Durchführung des Auftrages öffentlich bekannt werden, ohne dass dies die Vertragsparteien, ihre Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten hätten oder aufgrund zwingender behördlicher oder richterlicher Anordnung bzw. zwingender rechtlicher Vorschrift zu veröffentlichen sind. 

    b. Von der Forschungsstiftung der Papierindustrie und/oder dem Auftraggeber übermitteltes, der Forschungsstiftung der Papierindustrie oder dem Auftraggeber gehörendes geheimes Know-how ist wie ein eigenes Geschäftsgeheimnis zu behandeln, insbesondere Dritten nicht offen zu legen und nur den Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen zugänglich zu machen, die aufgrund des Auftrages notwendiger Weise damit in Kontakt kommen und die entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Der Empfänger hat es zu unterlassen, die vertraulichen Informationen außerhalb des Zwecks des Auftrags in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen („reverse engineering“). Im Übrigen ist der Auftraggeber innerbetrieblich zu strengstem Stillschweigen verpflichtet. 

  8. Haftung

    a. Der Auftraggeber haftet für den Transport von Proben-Material bis zur Prüfstelle gemäß den jeweiligen Transportvorschriften. Sollten von dem Proben-Material Risiken gemäß Gefahrenstoffregularien ausgehen, muss der Auftraggeber eine entsprechende Kennzeichnung auf der Verpackung oder einen Hinweis im Auftrag vornehmen sowie dem Material die erforderlichen Sicherheitsvorschriften beifügen. Unterlässt der Auftraggeber dies, so haftet er für Schäden, die durch sein Proben-Material entstehen.

    b. Die Forschungsstiftung der Papierindustrie haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalspflichten) haftet die Forschungsstiftung der Papierindustrie auch bei leichter Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung beschränkt sich dabei auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

    c. Die Forschungsstiftung der Papierindustrie gewährleistet die ihr gemäß dieses Vertrages obliegenden Verpflichtungen entsprechend des aktuellen Stands der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und Erfahrungen unter Einhaltung anerkannter Regeln der Technik und Verwendung Materials erster Güte mit der in ihren eigenen Angelegenheiten üblichen Sorgfalt zu erfüllen.

    d. Die Forschungsstiftung der Papierindustrie übernimmt keine Gewähr für die technische oder kommerzielle Verwertbarkeit der Leistungsergebnisse.

    e. Im Fall der Verletzung einer der Forschungsstiftung der Papierindustrie obliegenden Vertragspflichten kann diese nur dann auf Schadensersatz statt der Leistung in Anspruch genommen werden, wenn der Forschungsstiftung der Papierindustrie erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde.

    f. Für den Fall, dass die Forschungsstiftung der Papierindustrie kauf- oder werkvertragliche Verpflichtungen zu erfüllen hat, finden die entsprechenden gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe folgender Klauseln Anwendung:

    aa) Der Forschungsstiftung der Papierindustrie ist das Recht zur Nacherfüllung mindestens zweimal unter Setzung einer angemessenen Frist, nach den Umständen gegebenenfalls auch mehrmals, zu gewähren.

    bb) Das Rücktrittsrecht kann nur bei einem erheblichen Mangel ausgeübt werden.

    cc) Der Auftraggeber hat das von der Forschungsstiftung der Papierindustrie übergebene Leistungsergebnis unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Ansprüche wegen erkennbarer Mängel bestehen nur, wenn sie der Forschungsstiftung der Papierindustrie innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen ab Übergabe angezeigt werden, es sei denn es gilt eine kürzere gesetzliche Frist. Zeigt sich der Mangel zu einem späteren Zeitpunkt, so hat der Auftraggeber den Mangel unverzüglich schriftlich zu melden. Versäumt der Auftraggeber diese Mängelanzeige, ist die Haftung der Forschungsstiftung der Papierindustrie für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. 

    g. Bei der Verletzung Schutzrechte Dritter haftet die Forschungsstiftung der Papierindustrie, falls sie ihre Hinweispflicht verletzt hat nur, wenn solche Schutzrechte im Bereich der Europäischen Union bestehen, der Auftraggeber das Leistungsergebnis vertragsgemäß benutzt und die Forschungsstiftung der Papierindustrie vom Auftraggeber über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert wird. Die Forschungsstiftung der Papierindustrie hat ein Recht auf zweite Andienung, wobei sie diesen wahlweise dadurch erfüllen kann, dass das Leistungsergebnis so modifiziert wird, dass die betroffenen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden oder sie von dem Dritten die Befugnis des Auftraggebers zur vertragsgemäßen Nutzung erwirkt.

    h. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die Forschungsstiftung der Papierindustrie nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. 

  9. Verjährung

    Ansprüche des Auftraggebers verjähren, soweit gesetzlich zugelassen, innerhalb von zwölf Monaten. Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels in den Fällen der § 438 Abs. I Nr. 1 BGB, §§ 438 Abs. I Nr. 2 und 634 a Abs. I Nr. 2 BGB sind hiervon ausgenommen.

  10. Urheberrecht/Veröffentlichungen

    a. Der Inhalt aller Leistungsergebnisse, insbesondere Prüfberichte, Zertifikate u.ä. sind geistiges Eigentum der Forschungsstiftung der Papierindustrie oder ihrer Tochtergesellschaften bzw. des jeweiligen Erstellers und urheberrechtlich geschützt. Leistungsergebnisse dürfen ohne Zustimmung in Textform der Forschungsstiftung der Papierindustrie weder vollständig noch teilweise vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Jeder Missbrauch kann rechtlich verfolgt werden.

    b. Die Forschungsstiftung der Papierindustrie sowie der Auftraggeber verpflichten sich, die Leistungsergebnisse nicht ohne Zustimmung des Anderen zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu machen, solange die Ergebnisse der Geheimhaltung gemäß Ziff. 7 der AGB unterliegen. Die Abstimmung über Veröffentlichungen hat mit Rücksicht darauf zu erfolgen, dass zum Beispiel Dissertationen, Diplomarbeiten, Bachelor- und Masterarbeiten oder Schutzrechtsanmeldungen nicht beeinträchtigt werden.

    c. Die Leistungsergebnisse dürfen ohne Zustimmung in Textform der Forschungsstiftung der Papierindustrie weder vollständig noch teilweise in einem Rechtsstreit verwendet noch vervielfältigt werden.

    d. Die Forschungsstiftung der Papierindustrie wie auch der Auftraggeber verpflichten sich, die Zustimmung oder Ablehnung innerhalb von vier (4) Wochen nach Eingang der Anfrage, die die notwendigen konkreten Informationen enthält, zu erteilen. Erfolgt eine Zustimmung oder Ablehnung nicht innerhalb dieser Frist gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung als erteilt. Die Anfrage soll den etwaigen Inhalt der Veröffentlichung enthalten sowie einen Hinweis auf die Frist und die Folgen deren fruchtlosen Verstreichens. Die Zustimmung darf nicht aus unbilligen Gründen verweigert werden.

    e. Soweit das übergebene Leistungsergebnis veröffentlicht wird, hat der Auftraggeber den Urheber und die Forschungsstiftung der Papierindustrie zu benennen.

  11. Mindestlohn

    a. Die Forschungsstiftung der Papierindustrie versichert dem Auftraggeber die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen, die sich aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) ergeben. Die Forschungsstiftung der Papierindustrie zahlt ihren Beschäftigten insbesondere den gesetzlichen Mindestlohn und beachtet die Melde- und Dokumentationspflichten.

    b. Bei einem Verstoß der Forschungsstiftung der Papierindustrie gegen die Vorschriften des MiLoGs stellt die Forschungsstiftung der Papierindustrie den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen, die gegen den Auftraggeber aus der Bürgenhaftung gemäß § 13 MiLoG i.V.m. §14 AentG geltend gemacht werden, frei. 

  12. Veranstaltungen

    a. Gegenstand des Vertrages ist die jeweils gebuchte Veranstaltung der Forschungsstiftung der Papierindustrie. Der Vertrag kommt mit der Teilnahmebestätigung der Forschungsstiftung der Papierindustrie per E-Mail zustande. Die Inhalte der Veranstaltung sind der Anmeldebestätigung zu entnehmen. Der Teilnehmenden ist verpflichtet die angegebenen Anmeldedaten, insbesondere die Kontaktdaten, aktuell zu halten und Änderungen zu melden.

    b. Bei Ausfall eines Referenten behält sich die  Forschungsstiftung der Papierindustrie vor, einen gleichwertigen Ersatzreferenten zu stellen. Es besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren.

    c. Die Forschungsstiftung der Papierindustrie behält sich vor, jederzeit das Datum und/oder den Veranstaltungsort oder das Veranstaltungsformat zu ändern oder die Veranstaltung insgesamt abzusagen, wenn dies auf Grund von höherer Gewalt, gesundheitlichen oder hygienebedingten Gründen oder aus anderen Gründen, die außerhalb der Kontrolle der Forschungsstiftung der Papierindustrie liegen, für notwendig oder ratsam erachtet wird. Eine Änderung kann ebenso erfolgen, soweit die Forschungsstiftung der Papierindustrie es aus anderen Gründen für notwendig erachtet. In diesem Fall verzichtet der Teilnehmenden/Aussteller/Referent auf alle Ansprüche, die er gegen die Forschungsstiftung der Papierindustrie auf Rückerstattung, Schadensersatz oder Auslagen haben könnte. Im Falle einer ersatzlosen Absage, werden etwaig gezahlte Teilnahmegebühren durch die Forschungsstiftung der Papierindustrie erstattet. 

    d. Die Forschungsstiftung der Papierindustrie übernimmt keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen oder der Durchführung der Veranstaltungen. Die Forschungsstiftung der Papierindustrie übernimmt ebenso keine Haftung für eingebrachte Gegenstände und Garderobe von Gästen, dies weder auf dem Gelände der Forschungsstiftung der Papierindustrie noch in anderen Veranstaltungsorten, mit der Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Geländenutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    e. Im Falle von Online-Veranstaltungen erhält der Teilnehmenden in einer gesonderten E-Mail die jeweiligen Zugangsdaten. Der Teilnehmenden ist verpflichtet, die Zugangsdaten sorgfältig aufzubewahren, nicht an unberechtigte Dritte weiterzugeben und vor deren Zugriff zu schützen. Der Teilnehmende ist verpflichtet sein E-Mail-Postfach nach E-Mails der Forschungsstiftung der Papierindustrie zur Veranstaltung zu durchsuchen.

    aa) Technische Voraussetzungen für die Teilnahme an Webinaren: Bei der Teilnahme an einer Online-Veranstaltung ist jeder Teilnehmenden verpflichtet, die Mindestvoraussetzungen zu erfüllen (Internet-Verbindung, aktuelle kompatible Browserversion, ggf. Herunterladen des Webinar-Plattform-Programmes, Lautsprecher oder Headset) und vor dem Webinar zu testen. Ein Test ist im Rahmen der Einladung bereits möglich.

    bb) Der Ausfall der vom Teilnehmenden zu verantwortenden technischen Voraussetzungen entbindet diesen nicht von der vertraglichen Zahlungspflicht. Soweit ein Teilnehmender während eines Webinars keine technischen Probleme mitteilt und die Aufzeichnung solche Meldungen auch nicht erkennen lässt, gilt die Teilnahme als erfolgt. 

    cc) Mit Teilnahme und Einloggen zur Online-Veranstaltung akzeptiert der passive Teilnehmende, dass Aufnahmen getätigt werden können. Sollten Ton- oder Bildaufnahmen eines Teilnehmenden erfolgen, so wird eine gesonderte Einwilligung eingeholt. 

    dd) Sofern Aufzeichnungen und Videokurse on demand angeboten werden, weist die Forschungsstiftung der Papierindustrie darauf hin, dass sich Ausfälle z.B. durch Wartungs­arbeiten oder höhere Gewalt ergeben können. Die Teilnehmenden sind nicht berechtigt die Aufzeichnungen an Dritte weiterzugeben oder anderweitig zu verbreiten und zu vervielfältigen. 

    f. Der Inhalt aller Veranstaltungen sowie alle Materialien (Unterlagen zu Online-Veranstaltungen, Aufzeichnungen etc.) sind geistiges Eigentum der Forschungsstiftung der Papierindustrie bzw. der jeweiligen Referenten und urheberrechtlich geschützt. Diese dürfen ausschließlich durch den Teilnehmenden genutzt werden, dem sie zur Verfügung gestellt wurden. Eine auch nur teilweise Vervielfältigung, Veröffentlichung, Weitergabe und Bearbeitung sowie die Aufzeichnung einer Veranstaltung in Bild oder Ton bzw. durch Screenshots ist nicht erlaubt. Die Materialien dürfen ohne Zustimmung in Textform der Forschungsstiftung der Papierindustrie weder vollständig noch teilweise vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht werden, sondern nur zum persönlichen oder sonstigen eigenen Gebrauch genutzt werden. Jeder Missbrauch kann rechtlich verfolgt werden. Der Teilnehmenden verpflichtet sich, die Urheberrechte zu wahren und die Online-Veranstaltung nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung zum eigenen Gebrauch individuell zu nutzen.

    g. Für Präsenz-Veranstaltungen der Forschungsstiftung der Papierindustrie gilt: Stornierungen müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen und spätestens 14 Kalendertage vor Beginn der Veranstaltung eingehen, andernfalls wird die gesamte Teilnahmegebühr fällig. Ab 30 Tagen bis zu 15 Tagen vor Veranstaltungsbeginn werden 50 % der Teilnahmegebühr erhoben. Keinerlei Kosten entstehen, wenn ein Ersatzteilnehmender angemeldet wird. Im Falle einer Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl behält sich die Forschungsstiftung der Papierindustrie vor, die Veranstaltung abzusagen. Die Forschungsstiftung der Papierindustrie erstattet in einem solchen Fall die Teilnahmegebühr. Eine Haftung der Forschungsstiftung der Papierindustrie für vergebliche Aufwendungen ist ausgeschlossen. 

    h. Für Online-Veranstaltungen der Forschungsstiftung der Papierindustrie gilt: Stornierungen müssen grundsätzlich per E-Mail erfolgen und spätestens zwei (2) Kalendertage vor Beginn der Veranstaltung eingehen, andernfalls wird die gesamte Teilnahmegebühr fällig. Keinerlei Kosten entstehen, wenn ein Ersatzteilnehmender angemeldet wird. Die Forschungsstiftung der Papierindustrie behält sich das Recht vor, die Veranstaltungen bis zwei (2) Tage vor dem anberaumten Termin abzusagen, wenn die Mindestteilnehmeranzahl nicht erreicht wird. Wird die Veranstaltung aus diesem Grunde oder wegen Ausfall des Referenten, höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse abgesagt, besteht kein Anspruch auf Durchführung. Die Teilnehmenden werden hiervon umgehend in Textform informiert. Bereits gezahlte Gebühren werden wahlweise zur Teilnahme an anderen Veranstaltungen gutgeschrieben oder zurückerstattet. Weitere Ansprüche der Teilnehmenden gegen die Forschungsstiftung der Papierindustrie bestehen nicht.

  13. Sonstiges

    a. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sowie rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen bedürfen der Textform (z.B.: E-Mail, Brief, Fax). Dies gilt auch für das Abbedingen dieses Textformerfordernisses. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

    b. Erfüllungsort für alle sich aus den AGB ergebenden Verpflichtungen ist die Betriebsstätte der Forschungsstiftung der Papierindustrie in Heidenau. 

    c. Soweit die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen gilt Dresden als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen AGB.

    d. Auf das Vertragsverhältnis ist das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) anzuwenden.

    e. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.